Das luxemburgische Recht, das die Organisation des Strom- und Gasmarkts regelt, kennt keine besonderen Bestimmungen für finanziell schwache Kunden. Diese Fälle werden durch die Sozialgesetzgebung geregelt.

Wenn in Luxemburg ein Verbraucher die Energiekosten seines Haushalts nicht bezahlen kann und er berechtigt ist, Sozialhilfe zu beziehen, kann das zuständige Sozialamt auf Antrag des Kunden ein Verfahren auf Übernahme der Kosten einleiten mit dem Ziel, dem Verbraucher eine Mindestversorgung mit Energie bereitzustellen. Diese Garantie der Minimalversorgung umfasst das Recht, mit ausreichend Heizenergie, Energie für die Zubereitung von Speisen und zur Beleuchtung der Wohnung versorgt zu werden.

Wenn Sie meinen, sozialhilfeberechtigt zu sein, müssen Sie sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der Sie wohnen. Das Sozialamt kann dann auf der Basis der Informationen über Ihre Lage prüfen, welche Mittel am besten geeignet sind, um das Finanzierungsproblem Ihrer Energieversorgung zu lösen.

Sie können sich auch an die Kommunalverwaltung in Ihrem Wohnort, das Ministerium für Familie oder andere Nichtregierungsorganisationen im Sozialbereich wenden, um sich über Hilfen zu informieren, wie z. B. an die Ligue Médico-Sociale oder an Inter-Actions asbl. Diese können Sie eventuell bei der Lösung Ihrer Probleme begleiten, auch bei Überschuldung oder finanziellen Schwierigkeiten, z. B. durch Erarbeitung eines wöchentlichen Ausgabenplans.

Sie haben, ebenfalls in Abhängigkeit von Ihrer konkreten Situation, das Recht auf Erhalt einer Teuerungszulage oder einer Energieprämie (nur für 2022) durch den Fonds national de solidarité (www.fns.lu). Mehr Informationen darüber finden Sie hier.