Vor Vertragsabschluss muss Ihr Anbieter Ihnen die in den Artikeln L. 113-1, L. 222-3 und L. 222-6 des Verbraucherschutzgesetzes aufgeführten Informationen mitteilen. Diese Artikel beschreiben die vorvertraglichen Pflichten, die für alle Verträge im Bereich des Verbraucherrechts gelten, d. h. für Verträge, die in Geschäften, online oder per Telefon geschlossen werden.
Ihr Anbieter muss Ihnen außerdem die in Artikel 115 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste aufgelisteten Informationen zur Verfügung stellen.
Ihr Anbieter muss Ihnen kostenlos eine Vertragsübersicht zur Verfügung stellen.
Die oben genannten vorvertraglichen Informationen und die Vertragsübersicht sind Bestandteil Ihres Vertrags mit Ihrem Anbieter.
Wird ein Fernabsatzvertrag per Telefon abgeschlossen, muss der Gewerbetreibende das Angebot gegenüber dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Der Verbraucher ist erst dann an das Angebot gebunden, wenn er es unterschrieben oder schriftlich angenommen hat (Link zu Artikel L. 222-4. des luxemburgischen Verbrauchergesetzbuchs).