– sich die Preise ändern? Bei einer Änderung des Preises für die gelieferte Energie, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, haben Sie lt. Gesetz das Recht, den Versorgungsvertrag fristlos und kostenlos zu kündigen. Ihr Lieferant ist verpflichtet, Sie zeitnah über jede Preisänderung zu informieren, und zwar spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung.

Die Modalitäten, die für diese Vorabinformation und die Vertragskündigung gelten, gehen aus dem Allgemeinen Lieferbedingungen hervor. Das Recht auf Vertragskündigung gilt nur bei einer Änderung des Preises für die Energie an sich und nicht bei Änderungen der anderen Preisbestandteile wie Steuern, Gebühren bzw. der regulierten Tarife für die Netznutzung.

– ich umziehe? Wenn Sie Ihren Vertrag an Ihrer neuen Adresse nicht fortsetzen wollen, müssen Sie den Versorgungsvertrag an der alten Adresse vor Ihrem Auszug mit der Kündigungsfrist kündigen, die aus dem Vertrag hervorgeht und das Datum des Auszugs angeben. Auf alle Fälle müssen Sie Ihrem Lieferant Ihren Auszug melden und ggf. auch Ihre neue Anschrift.

Es kann sinnvoll sein, den Zählerstand am Tag des Auszugs zu notieren und dem Lieferant zu übermitteln. Bei einer intelligenten Verbrauchserfassung werden jedoch die aus dieser Erfassung hervorgehenden Daten für die Abrechnung herangezogen. Die Kündigung tritt am Tag der letzten Ablesung des Zählerstandes an Ihrer alten Adresse in Kraft. Der Lieferant ist verpflichtet, Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Auflösung des Vertrags die Endabrechnung zu übermitteln.

Sollten Sie vergessen zu kündigen, sind Sie zur Zahlung der verbrauchten Energie sowie der entsprechenden Steuern und Gebühren verpflichtet, auch für den Zeitraum nach Ihrem Auszug.