Die Regeln für eine Vertragskündigung stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags. Bei einer Kündigung des Versorgungsvertrags sind drei Situationen zu unterscheiden:
– Bei einem Umzug: Sie müssen Ihren derzeitigen Lieferanten vor Ihrem Umzug an eine neue Adresse über Ihren Umzug informieren. Wenn Sie Ihren Versorgungsvertrag nicht mit Wirkung zum Umzugstag kündigen, bleiben Sie zahlungspflichtig für die Zahlung der festen monatlichen Abschlagzahlung und den Energieverbrauch, die anfallen für den Zeitraum zwischen Ihrem Auszug aus Ihrer alten Adresse und der Meldung eines neuen Bewohners.
Wenn Sie jedoch bei Ihrem Lieferanten bleiben wollen und deswegen Ihren Versorgungsvertrag nicht kündigen, müssen Sie in Ihrem Versorgungsvertrag nachsehen, ob laut Vertrag ein Umzug lediglich eine Änderung des Verbrauchsorts bewirkt aber keine Vertragskündigung.
Bei einigen Verträgen ist ein Umzug kein rechtmäßiger Kündigungsgrund. Auf alle Fälle gilt, dass, solange Sie nicht außerhalb Luxemburgs umziehen, Ihr derzeitiger Lieferant Sie weiterversorgen kann, außer bei Gas für den Fall, dass es an Ihrer neuen Adresse kein Gasnetz gibt.
– Bei einer Vermietung meiner Wohnung oder meines Hauses: Es ist Aufgabe des Bewohners an dieser Adresse, der entweder Eigentümer oder der Vormieter sein kann, den Versorgungsvertrag mit dem Lieferanten zu kündigen. Dafür gelten dieselben Bedingungen wie bei einem Umzug (siehe oben).
Der neue Bewohner muss einen neuen Lieferanten seiner Wahl kontaktieren, um einen Versorgungsvertrag abzuschließen, und zwar vor seinem Umzug in die Wohnung oder das Haus.
– Bei einem Lieferantenwechsel: Sie haben das Recht, Ihren Versorgungsvertrag jederzeit kostenlos zu kündigen. Sollten Sie jedoch einen Vertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben, können Sie diesen Versorgungsvertrag im Prinzip nicht vor Ablauf dieser Laufzeit beenden. Wenn Sie in einem solchen Fall trotzdem den Lieferanten wechseln, sind Sie eventuell zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Zur Erleichterung der notwendigen administrativen Schritte übernehmen die Lieferanten die Kündigung Ihres Versorgungsvertrages. Mit der Unterzeichnung eines neuen Vertrages bevollmächtigen Sie normalerweise Ihren neuen Lieferanten, Ihren noch geltenden Vertrag zu kündigen; Sie müssen sich also um nichts weiter kümmern. Ihr neuer Lieferant kann Sie spätestens drei Wochen nach dem Datum Ihres Antrags auf Lieferantenwechsel mit Energie beliefern.