Es gibt zwei unterschiedliche Situationen:

  1. Sie befinden sich bereits in einem Vertragsverhältnis mit einem Lieferanten, haben aber kein unterschriebenes Schriftstück als Nachweis. Dies entspricht der Situation eines Großteils der Bevölkerung, deren erste Belieferung vor dem 1. August 2007 erfolgte und die nie einen Vertrag mit ihrem Lieferanten abgeschlossen hat. Sie werden aber trotzdem kraft dieses impliziten Vertrags von diesem Lieferanten mit Energie beliefert, im Allgemeinen unbefristet. Somit sind Sie berechtigt, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen, um den Lieferanten zu wechseln, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
  2. Sie haben keinen Versorgungsvertrag, auch nicht implizit. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass ein bestimmter Lieferant, der Grundversorger, Sie vorübergehend und temporär beliefern muss. Der Grundversorger wird vom ILR bestimmt.

Sofern Sie noch keinen Versorgungsvertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen haben, stellt der Grundversorger sechs Monate nach Beginn der Grundversorgung von Amts wegen seine Belieferung ein, so dass Sie nicht mehr mit Strom versorgt werden. Befinden Sie sich also in der Grundversorgung, müssen Sie diese Situation schnellstmöglich regeln und einen ordentlichen Vertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen.

Dabei müssen Sie wissen, dass die Grundversorgung im Allgemeinen teurer ist als eine Belieferung anhand eines normalen Vertrags.