Das Gesetz sieht keine Maximaldauer vor, für die ein Verbraucher an seinen Lieferanten gebunden bleiben kann. In der Praxis bieten die Lieferanten im Allgemeinen unbefristete Lieferverträge an, die jederzeit unter Einhaltung der in den Besonderen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsvertrags festgelegten Kündigungsfrist kündbar sind.
Bei einem befristeten Versorgungsvertrag ist theoretisch jede Dauer möglich, sofern die Rechte und Pflichten ausgewogen bleiben. In der Praxis werden befristete Lieferverträge für eine Dauer von 1-3 Jahren angeboten.