Strom und Erdgas
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Wie viele Lieferanten gibt es in meiner Gemeinde und sind deren Angebote wettbewerbsfähig?
In Luxemburg gibt es keine Gemeinde mit nur einem Lieferanten. Auch wenn der Energiemarkt in Luxemburg klein ist, so haben Sie doch immer die Möglichkeit, unabhängig von der Lage Ihrer Gemeinde, ein Produkt bei mehreren Lieferanten zu wählen. Das ILR stellt Ihnen einen Online-Preisvergleich auf der Webseite www.calculix.lu zur Verfügung, mit dem Sie die verschiedenen Strom- und Gasprodukte auf dem luxemburgischen Markt problemlos vergleichen können.
Wen muss ich kontaktieren, wenn ich in eine neue Wohnung einziehe und ich noch keinen Strom bzw. kein Gas habe?
Es ist ratsam, einen Versorgungsvertrag mit einem Strom- oder Gaslieferanten Ihrer Wahl abzuschließen, am besten noch vor Ihrem Einzug in die neue Wohnung.
Sollte es vorkommen, dass Sie in eine neue Wohnung einziehen und noch keinen gültigen Versorgungsvertrag für Strom oder Gas haben, kann es sein, dass Ihr Strom- oder Gaszähler deaktiviert ist. Notieren Sie sich in diesem Fall die Zählernummer und die Nummer der Abnahmestelle POD (die normalerweise neben Ihrem Zähler steht) und teilen Sie diese dem Lieferanten Ihrer Wahl mit, damit dieser mit der Versorgung beginnen kann.
Sie wurden von einem „Grundversorger“ kontaktiert – Was ist jetzt zu tun?
Als Kunde, der noch keinen Lieferant gewählt hat, werden Sie von dem „Grundversorger“ beliefert, der für die Zone verantwortlich ist, in der Sie sich befinden.
Das Grundversorgungskonzept wurde von Gesetzgeber entwickelt, um alle Kunden vorübergehend mit Strom oder mit Gas zu beliefern, die noch keine Gelegenheit hatten, nach einem Einzug oder bei einem neuen Anschluss einen Lieferanten zu wählen.
Der Grundversorger wird vom ILR bestimmt, das auch die vom Grundversorger in Rechnung gestellten Preise genehmigt. Da diese Preise im Allgemeinen höher sind als die Standardpreise der anderen Lieferanten, ist es ratsam, so schnell wie möglich einen Versorgungsvertrag für Strom oder Gas mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abzuschließen, da Sie ansonsten weiterhin einen höheren Preis für die verbrauchte Energie bezahlen müssten.
Die Grundversorgung endet von Amts wegen nach 6 Monaten. Sollten Sie bis dahin keinen Vertrag abgeschlossen haben, wird Ihre Energieversorgung eingestellt. Sie können die Versorgungsangebote für Privatkunden mit dem Preisvergleichsprogramm des Instituts www.calculix.lu vergleichen.
Was passiert, wenn mein Lieferant seine Geschäftstätigkeit einstellt? Wer ist dann mein Versorger letzter Instanz?
Sollte Ihr Lieferant nicht mehr in der Lage sein, Sie mit Strom und/oder Gas zu beliefern, wird Ihr „Versorger letzter Instanz“ Sie weiter mit Strom und/oder mit Gas beliefern. Der Versorger letzter Instanz übernimmt also Ihre Belieferung, bis Sie einen neuen Lieferanten gewählt haben.
Die maximale Frist für die Auswahl eines neuen Lieferanten beträgt 6 Monate.
Um zu vermeiden, zu unvorteilhaften Tarifbedingungen versorgt zu werden, sollten Sie schnell einen neuen regulären Versorgungsvertrag entweder mit Ihrem Versorger letzter Instanz oder mit einem anderen Lieferanten abschließen.
Der Versorger letzter Instanz wird vom ILR bestimmt.
Muss ich einen Vertrag abschließen, um physisch an ein Strom- und/oder Gasversorgungsnetz angeschlossen zu werden, und mit wem?
Für den physischen Anschluss an ein Versorgungsnetz muss sich der Eigentümer oder der Bauherr des Gebäudes an den lokalen Netzbetreiber wenden und einen Anschlussvertrag abschließen.
Ich haben keinen Vertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen. Welcher Lieferant beliefert mich mit Energie? Gibt es einen Grundversorger?
Es gibt zwei unterschiedliche Situationen:
- Sie befinden sich bereits in einem Vertragsverhältnis mit einem Lieferanten, haben aber kein unterschriebenes Schriftstück als Nachweis. Dies entspricht der Situation eines Großteils der Bevölkerung, deren erste Belieferung vor dem 1. August 2007 erfolgte und die nie einen Vertrag mit ihrem Lieferanten abgeschlossen hat. Sie werden aber trotzdem kraft dieses impliziten Vertrags von diesem Lieferanten mit Energie beliefert, im Allgemeinen unbefristet. Somit sind Sie berechtigt, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen, um den Lieferanten zu wechseln, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
- Sie haben keinen Versorgungsvertrag, auch nicht implizit. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass ein bestimmter Lieferant, der Grundversorger, Sie vorübergehend und temporär beliefern muss. Der Grundversorger wird vom ILR bestimmt.
Sofern Sie noch keinen Versorgungsvertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen haben, stellt der Grundversorger sechs Monate nach Beginn der Grundversorgung von Amts wegen seine Belieferung ein, so dass Sie nicht mehr mit Strom versorgt werden. Befinden Sie sich also in der Grundversorgung, müssen Sie diese Situation schnellstmöglich regeln und einen ordentlichen Vertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen.
Dabei müssen Sie wissen, dass die Grundversorgung im Allgemeinen teurer ist als eine Belieferung anhand eines normalen Vertrags.
Wie kann ich mich über die Identität meines Lieferanten informieren?
Die Daten Ihres Lieferanten stehen auf den Vertragsunterlagen und den Rechnungen.
Muss ich, um mit Energie beliefert zu werden, einen Vertrag abschließen, und mit wem?
Ja, Sie müssen einen Versorgungsvertrag mit dem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen. Im Rahmen der integrierten Lieferung gelten ebenfalls die Allgemeinen Netznutzungsbedingungen.
Wen muss ich für eine erstmalige Lieferung von Energie kontaktieren?
Wenn Sie in ein vorhandenes Gebäude einziehen, das bereits an das Strom- und Gasnetz angeschlossen ist, müssen Sie sich lediglich an den Lieferanten Ihrer Wahl wenden und einen Versorgungsvertrag abschließen.
Wenn es sich jedoch um ein Gebäude handelt, welches noch nicht angeschlossen ist, müssen Sie zuerst den Anschluss beim entsprechenden Netzbetreiber beantragen. Der Betreiber des Versorgungsnetzes hat ein gesetzliches Monopol über das Versorgungsnetz in einem bestimmten Gebiet. Diesen dürfen Sie nicht mit dem Lieferanten verwechseln, den Sie frei wählen können. Die Liste der Strom- und Gasnetzbetreiber und deren Daten finden Sie auf der Webseite des ILR.
Um mit Strom und/oder Gas beliefert zu werden, müssen Sie möglichst vor der Bereitstellung des Anschlusses bzw. vor dem Einzug in die Wohnung einen Vertrag mit dem Lieferant Ihrer Wahl abschließen. Die Liste der Strom- und Gaslieferanten kann auf der Webseite www.STROUMaGAS.lu eingesehen werden. Die Preisvergleichs-Anwendung www.calculix.lu liefert einen Überblick über die von den Lieferanten vertriebenen Produkte.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich denke, bei einem Lieferantenwechsel Opfer von missbräuchlichen Kosten geworden zu sein?
Der Lieferantwechsel ist immer kostenlos. Um eventuelle Vertragsstrafen zu vermeiden, achten Sie jedoch immer auf die Einhaltung der Vertragsklauseln, die die Kündigungsfrist betreffen, vor allem, wenn Sie einen befristeten Versorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Sollten Ihnen Kosten für den Lieferantenwechsel in Rechnung gestellt werden, so sollten Sie den verlangten Betrag keinesfalls bezahlen. In einem solchen Fall müssen Sie der Rechnung, vorzugsweise schriftlich, gegenüber demjenigen widersprechen, der die Rechnung ausgestellt hat. Wenn diese Rechnung aufgrund Ihrer Reklamation nicht storniert wird, können Sie das ILR im Rahmen eines Mediations- oder Reklamationsverfahrens anrufen; den entsprechenden Menüpunkt finden Sie auf der Webseite des ILR.
Für wie lange kann ein Verbraucher an einen Lieferanten vertraglich gebunden sein?
Das Gesetz sieht keine Maximaldauer vor, für die ein Verbraucher an seinen Lieferanten gebunden bleiben kann. In der Praxis bieten die Lieferanten im Allgemeinen unbefristete Lieferverträge an, die jederzeit unter Einhaltung der in den Besonderen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsvertrags festgelegten Kündigungsfrist kündbar sind.
Bei einem befristeten Versorgungsvertrag ist theoretisch jede Dauer möglich, sofern die Rechte und Pflichten ausgewogen bleiben. In der Praxis werden befristete Lieferverträge für eine Dauer von 1-3 Jahren angeboten.
Was kostet mich ein Lieferantwechsel?
Der Lieferantenwechsel ist immer kostenlos. Allerdings müssen Sie alle fälligen Rechnungen bis zur Endabrechnung bezahlen (sofern keine Rechnungslegung auf Basis der Daten des tatsächlichen Verbrauchs vereinbart war), die Ihr alter Lieferant innerhalb von 6 Wochen nach Ihrem Lieferantwechsel vornehmen muss.
Ihr alter Lieferant ist berechtigt, die Zahlung der Steuern, der monatlichen Fixprämien sowie den eventuellen Energieverbrauch bis zur tatsächlichen Kündigung des geltenden Vertrags zu verlangen, auch wenn Sie selbst am Verbrauchsort nichts mehr verbrauchen. Darüber hinaus müssen Sie die in den Allgemeinen oder Besonderen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags festgelegte Kündigungsfrist einhalten.
Beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Ihre Vertragsbedingungen eine Mindestdauer für den Versorgungsvertrag vorsehen, Sie aber trotzdem den Lieferanten vor Fristablauf wechseln, eventuell eine Vertragsstrafe zahlen müssen.
Gibt es Situationen, die mich daran hindern könnten, den Lieferant ohne Vertragsstrafe zu wechseln?
Sie können den Lieferanten jederzeit wechseln, ohne Vertragsstrafe zahlen zu müssen, es sei denn, Ihre Vertragsbedingungen sehen eine Mindestlaufzeit des Versorgungsvertrags vor, die bei Anwendung eventueller Vertragsstrafen einzuhalten ist.
Besteht bei einem Lieferantwechsel die Gefahr einer Lieferunterbrechung?
Nein, die Gesetzgebung und die etablierten Vorgehensweisen schließen Risiken einer Unterbrechung der Lieferungen bei einem Lieferantenwechsel aus.
Die Qualität des gelieferten Stroms sowie des Gases und die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung hängen nicht vom gewählten Lieferanten ab. Selbst wenn dieser ausfallen sollte, wird die Lieferung vom Grundversorger aufrechterhalten.
Der Wechsel eines Lieferanten erfordert keine Änderung an Ihrer Strom-/Gasanlage.
Wie kann ich meinen Vertrag kündigen und den Lieferant wechseln?
Zur Erleichterung der notwendigen administrativen Schritte wird die Kündigung Ihres aktuellen Versorgungsvertrages im Rahmen des Verfahrens des Lieferantwechsels von Ihrem neuen Lieferanten übernommen.
Wenn Sie einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abschließen, bevollmächtigen Sie diesen gleichzeitig, den Vertrag zu kündigen, der mit Ihrem alten Lieferanten in Kraft ist; Sie müssen also nichts weiter unternehmen und laufen auch keine Gefahr einer Unterbrechung zwischen dem Ende des vorhandenen Vertrags mit Ihrem alten Lieferanten und dem Beginn der Lieferung durch den neuen Lieferanten. Ihr neuer Lieferant wird Sie spätestens 3 Wochen nach Ihrem Wechselantrag mit Energie beliefern.
Sie müssen jedoch die Kündigungsfrist einhalten, die angegeben ist in den Besonderen bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags, den Sie kündigen wollen, da ansonsten Vertragsstrafen fällig werden könnten.
Von Fernabsatzverträgen und solchen, die außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Lieferanten oder mittels Telefonwerbung abgeschlossen werden, können Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Vertrags zurücktreten.
Welche Lieferanten sind in Luxemburg aktiv?
Eine Liste der in Luxemburg in ihrer jeweiligen Branche aktiven Lieferanten finden Sie auf der Webseite des ILR.
Wo finde ich ein Instrument, das mir hilft, die verschiedenen gelieferten Produkte zu vergleichen?
Das ILR hat einen unabhängigen Produktvergleich eingerichtet, der auf der Seite www.calculix.lu zur Verfügung steht. Mit diesem Vergleichsprogramm können Sie in Abhängigkeit von verschiedenen Parametern wie Ort, Zusammensetzung Ihres Haushalts oder Ihres Jahresverbrauchs die Jahreskosten für Strom und Gas für die im Moment der Abfrage vertriebenen Produkte schätzungsweise ermitteln.
Neben dem Produktpreis können Sie sich über die verschiedenen Stromquellen informieren (Erneuerbare, fossile Energiequellen, Kernkraft usw.) sowie deren Einfluss auf die Umwelt, die wichtigsten Vertragsbedingungen und weitere Auswahlmöglichkeiten wie z. B. automatischer Einzug und Rabatte.
Was die anderen Elemente der Servicequalität betrifft, die inbegriffen oder optional sein können, wie z. B. die Qualität des Kundendienstes, die Vertragslaufzeit, weitere Dienstleistungen, Zahlungsmittel, Vertragsbedingungen usw., raten wir Ihnen, sich bei Ihrem Lieferant zu informieren.
Wie kann ich zwischen den verschiedenen Lieferprodukten unterscheiden? Kann ich Informationen erhalten über die Energieeinheitspreise, die Parameter, die in die Preisberechnung einfließen und eventuelle Preisanpassungsmechanismen, die für die gesamte Vertragsdauer gelten?
Zwecks Unterscheidung zwischen den verschiedenen gelieferten Produkten sind zum einen die Produkteigenschaften zu überprüfen (d. h. die Herkunft des Stroms oder des Gases und deren Auswirkungen auf die Umwelt, die Zahlungsmöglichkeiten, eventuell geltende Rabatte, der Umfang und die Qualität des Kundendienstes, zusätzliche Dienstleistungen usw.) und zum anderen die Laufzeit des Versorgungsvertrags für das gewählte Produkt (ob es sich um unbefristete oder befristete Verträge handelt, für die der Preis für einen vorher festgelegten Zeitraum garantiert ist, bei dem Sie jedoch den Lieferant während der vereinbarten Vertragsdauer nicht wechseln können).
Informationen über die Einheitspreise können Sie auf den Internetseiten der Lieferanten oder im Preisvergleich des ILR finden, der auf der Webseite www.calculix.lu zur Verfügung steht. Der Versorgungsvertrag kann eventuell Preisanpassungsmechanismen für das gewählte Produkt enthalten.
Ich bin Umgezogen/Ich habe den Lieferant gewechselt. Muss ich noch die Rechnungen bezahlen, die sich auf meine alte Adresse beziehen/die von meinem alten Lieferant kommen?
– Bei einem Umzug mit Kündigung des Versorgungsvertrags/Lieferantwechsel müssen Sie die fälligen Rechnungen bezahlen, die Ihnen Ihr alter Lieferant schickt. Dieser muss Ihnen die Endabrechnung innerhalb von 6 Wochen nach dem Lieferantwechsel vorlegen.
Bei keiner Kündigung des Versorgungsvertrags für die alte Wohnung ist der Lieferant berechtigt, die Bezahlung der Energie plus Steuern und Gebühren zu verlangen, die bis zur Kündigung des an der alten Adresse abgeschlossenen Vertrags verbraucht wurde.
– Bei einem Lieferantwechsel müssen Sie die fälligen Rechnungen des alten Lieferanten bis zur Ausstellung der Endabrechnung bezahlen (die der Lieferant innerhalb von 6 Wochen nach dem Lieferantwechsel zukommen lassen muss).
Kann ich meinen Vertrag kündigen, wenn:
– sich die Preise ändern? Bei einer Änderung des Preises für die gelieferte Energie, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, haben Sie lt. Gesetz das Recht, den Versorgungsvertrag fristlos und kostenlos zu kündigen. Ihr Lieferant ist verpflichtet, Sie zeitnah über jede Preisänderung zu informieren, und zwar spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung.
Die Modalitäten, die für diese Vorabinformation und die Vertragskündigung gelten, gehen aus dem Allgemeinen Lieferbedingungen hervor. Das Recht auf Vertragskündigung gilt nur bei einer Änderung des Preises für die Energie an sich und nicht bei Änderungen der anderen Preisbestandteile wie Steuern, Gebühren bzw. der regulierten Tarife für die Netznutzung.
– ich umziehe? Wenn Sie Ihren Vertrag an Ihrer neuen Adresse nicht fortsetzen wollen, müssen Sie den Versorgungsvertrag an der alten Adresse vor Ihrem Auszug mit der Kündigungsfrist kündigen, die aus dem Vertrag hervorgeht und das Datum des Auszugs angeben. Auf alle Fälle müssen Sie Ihrem Lieferant Ihren Auszug melden und ggf. auch Ihre neue Anschrift.
Es kann sinnvoll sein, den Zählerstand am Tag des Auszugs zu notieren und dem Lieferant zu übermitteln. Bei einer intelligenten Verbrauchserfassung werden jedoch die aus dieser Erfassung hervorgehenden Daten für die Abrechnung herangezogen. Die Kündigung tritt am Tag der letzten Ablesung des Zählerstandes an Ihrer alten Adresse in Kraft. Der Lieferant ist verpflichtet, Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Auflösung des Vertrags die Endabrechnung zu übermitteln.
Sollten Sie vergessen zu kündigen, sind Sie zur Zahlung der verbrauchten Energie sowie der entsprechenden Steuern und Gebühren verpflichtet, auch für den Zeitraum nach Ihrem Auszug.
Wo kann ich mich über die Besonderen Kündigungsbedingungen meines Lieferant informieren?
Aus dem Vertrag (der die Allgemeinen, Besonderen und Tarifbedingungen umfasst) müssen die Bedingungen und Modalitäten für eine Kündigung klar und deutlich hervorgehen. Des Weiteren muss der Lieferant alle diesbezüglichen Fragen beantworten.
Welche allgemeinen Regeln gelten für eine Vertragskündigung?
Die Regeln für eine Vertragskündigung stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgungsvertrags. Bei einer Kündigung des Versorgungsvertrags sind drei Situationen zu unterscheiden:
– Bei einem Umzug: Sie müssen Ihren derzeitigen Lieferanten vor Ihrem Umzug an eine neue Adresse über Ihren Umzug informieren. Wenn Sie Ihren Versorgungsvertrag nicht mit Wirkung zum Umzugstag kündigen, bleiben Sie zahlungspflichtig für die Zahlung der festen monatlichen Abschlagzahlung und den Energieverbrauch, die anfallen für den Zeitraum zwischen Ihrem Auszug aus Ihrer alten Adresse und der Meldung eines neuen Bewohners.
Wenn Sie jedoch bei Ihrem Lieferanten bleiben wollen und deswegen Ihren Versorgungsvertrag nicht kündigen, müssen Sie in Ihrem Versorgungsvertrag nachsehen, ob laut Vertrag ein Umzug lediglich eine Änderung des Verbrauchsorts bewirkt aber keine Vertragskündigung.
Bei einigen Verträgen ist ein Umzug kein rechtmäßiger Kündigungsgrund. Auf alle Fälle gilt, dass, solange Sie nicht außerhalb Luxemburgs umziehen, Ihr derzeitiger Lieferant Sie weiterversorgen kann, außer bei Gas für den Fall, dass es an Ihrer neuen Adresse kein Gasnetz gibt.
– Bei einer Vermietung meiner Wohnung oder meines Hauses: Es ist Aufgabe des Bewohners an dieser Adresse, der entweder Eigentümer oder der Vormieter sein kann, den Versorgungsvertrag mit dem Lieferanten zu kündigen. Dafür gelten dieselben Bedingungen wie bei einem Umzug (siehe oben).
Der neue Bewohner muss einen neuen Lieferanten seiner Wahl kontaktieren, um einen Versorgungsvertrag abzuschließen, und zwar vor seinem Umzug in die Wohnung oder das Haus.
– Bei einem Lieferantenwechsel: Sie haben das Recht, Ihren Versorgungsvertrag jederzeit kostenlos zu kündigen. Sollten Sie jedoch einen Vertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben, können Sie diesen Versorgungsvertrag im Prinzip nicht vor Ablauf dieser Laufzeit beenden. Wenn Sie in einem solchen Fall trotzdem den Lieferanten wechseln, sind Sie eventuell zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Zur Erleichterung der notwendigen administrativen Schritte übernehmen die Lieferanten die Kündigung Ihres Versorgungsvertrages. Mit der Unterzeichnung eines neuen Vertrages bevollmächtigen Sie normalerweise Ihren neuen Lieferanten, Ihren noch geltenden Vertrag zu kündigen; Sie müssen sich also um nichts weiter kümmern. Ihr neuer Lieferant kann Sie spätestens drei Wochen nach dem Datum Ihres Antrags auf Lieferantenwechsel mit Energie beliefern.
Welche Informationen muss ich von einem eventuellen Lieferant vor Vertragsabschluss anfordern?
Vor einem Vertragsabschluss sind Sie berechtigt, die folgenden Informationen zu verlangen:
- Name und Anschrift des Lieferanten;
- die Nummer des vom Lieferanten für Ihre Identifikation verwendeten Lieferpunktes bzw. den Ort des Verbrauchs;
- die maximal entnehmbare Leistung, welche Dienstleistungen bereitgestellt werden, das Qualitätsniveau der Leistungen sowie die Frist bis zu Aufnahme der Leistungen sowie ggf. welche Wartungs- und Instandhaltungsleistungen angeboten werden;
- die Mittel, anhand derer aktualisierte Informationen für alle geltenden Preise und Tarife abgerufen werden können;
- die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Vertragsverlängerung und die Kündigung der Dienste und des Vertrags und ob es eine Klausel gibt, welche die kostenlose Kündigung des Vertrags erlaubt;
- welcher Ausgleich und welche Rückerstattungsmodalitäten eventuell gewährt und angewendet werden, wenn das im Vertrag vereinbarte Qualitätsniveau der Dienstleistung nicht erreicht wird, wozu auch eine falsche und verzögerte Rechnungslegung gehört;
- die Modalitäten für die Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und ganz allgemein Informationen über Ihre Rechte als Verbraucher, insbesondere über die Modalitäten der Bearbeitung von Beschwerden.
Darüber hinaus haben Sie entsprechend dem Verbraucherrecht das Recht auf vorvertragliche Informationen, die sich vor allem auf die wesentlichen Eigenschaften der Energie beziehen, d. h. auf den zu zahlenden Gesamtpreis inkl. aller Steuern und Abgaben bzw. die Preisberechnungsmethode, wenn der Preis aus nachvollziehbaren Gründen nicht im Vorhinein berechenbar ist, sowie die Zahlungsbedingungen.
Aus welchen Quellen stammt der von den Lieferanten in Luxemburg verkaufte Strom?
Die Stromlieferanten legen diese Information ihrer Rechnung mindestens einmal jährlich in Form eines Herkunftsnachweises bei. Dieser entspricht dem Modell, das vom Energieministerium vorgeschrieben ist und spezifiziert die Energiequellen und deren Auswirkungen auf die Umwelt im Hinblick auf CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle des Stroms.
Ferner werden mit der Werbung für Stromproduktangebote Informationen über den Energiemix der Produkte der Stromlieferanten gegeben und sind im Preisvergleich www.calculix.lu für jedes Stromprodukt erfasst.
Sie finden die entsprechenden Informationen auf den Stromherkunftsnachweisen auf der Webseite des ILR und auf der Seite www.STROUMaGAS.lu. Das ILR veröffentlicht ebenfalls auf seiner Seite www.ilr.lu zweimal jährlich einen Bericht über die Herkunft (s. Menüpunkt „Publications/Rapports et études“).
Wo kann ich mich über Maßnahmen in Bezug auf Energieeffizienz in Luxemburg informieren?
Klima-Agence G.I.E. (www.klima-agence.lu), Ihr Lieferant sowie andere Akteure wie Energieberater, Heizungs- und Stromfachleute informieren und beraten Sie auf dem Gebiet der Energieeffizienz. Die von www.oekotopten.lu bereitgestellten Informationen können ebenfalls nützlich sein.
Welche Informationen benötige ich, um die Angebote anderer Lieferant beurteilen zu können?
Um andere Angebote beurteilen zu können, müssen Sie u. a. den Ort Ihres Verbrauchs, Ihren jährlichen Stromverbrauch (kWh) oder Gasverbrauch (m3 oder kWh) sowie, für Gas, Ihre installierte Leistung (kW) kennen. Diese Informationen sollten sich auf Ihrer letzten Abrechnung befinden.
Darüber hinaus stellt Ihnen das ILR einen Online-Preisvergleich www.calculix.lu zur Verfügung, mit dem Sie die verschiedenen Strom- und Gasangebote auf dem luxemburgischen Markt leicht vergleichen können.
Welche Einrichtungen oder Organisationen in Luxemburg können mir helfen, um mich über das Verfahren zu informieren, welches bei einem Wechsel des Lieferant einzuhalten ist?
Informationen über die Modalitäten eines Lieferantwechsels sind beim ILR über verschiedene Kommunikationskanäle verfügbar: die Verbraucherwebseite (www.myilr.lu), die reguläre Webseite (www.ilr.lu), insbesondere die Seite www.STROUMaGAS.lu, telefonisch (+352 28 228 888), per E-Mail (stroumagas@ilr.lu) oder auch postalisch an das Institut Luxembourgeois de Régulation, L-2922 Luxembourg.
Ferner informiert Sie der Lieferant, zu dem Sie wechseln möchten, ebenfalls über die Vorgehensweise. Um das Angebot und den Lieferant zu finden, die Ihnen am meisten zusagen, besuchen Sie ebenfalls unsere Webseite, die die auf dem Markt verfügbaren Angebote vergleicht: www.calculix.lu.
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Gerne können Sie uns per e-mail erreichen--- oder ---
während den regulären Bürostunden telefonisch unter (+352) 28 228 888
Vorab empfehlen wir Ihnen jedoch, in unserer Rubrik „FAQ*“ nach möglichen Antworten auf Ihre Fragen zu suchen; es ist nämlich gut möglich, dass Ihre Fragen bereits von zahlreichen anderen Verbrauchern gestellt wurden und wir dementsprechend bereits Antworten vorbereitet haben.
Bitte beachten Sie auch, dass wir als Regulierungsbehörde für den Strom und Gasmarkt nicht in der Lage sind, alle möglichen Fragen zum Thema Energie qualifiziert zu beantworten, sondern lediglich solche Fragen, die unseren Aufgabenbereich betreffen, für den wir ein legales Mandat haben.
*Abkürzung des englischen Begriffs „Frequently Asked Questions“ (häufig gestellte Fragen).